Videoüberwachung
Stand: 19. Mai 2021
Wir setzen auf dem von uns genutzten Grundstück in der Rosenstr. 5-9, 65189 Wiesbaden, eine Videoüberwachung ein und stellen dazu einige Informationen zum Thema Datenschutz bereit.
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Zwecke der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände von LOTTO Hessen dient den folgenden Zwecken:
- Gewährleistung Betriebssicherheit und störungsfreier Betriebsablauf
- Durchsetzung Hausrecht
- Automatisiertes Schrankenöffnen durch Erfassung der KFZ-Kennzeichen bei der Einfahrt
- Dokumentation und Beweissicherung bei Vorkommnissen (z.B. Einbruch, Diebstahl, Vandalismus) -
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Gegenüber Arbeitnehmern wird die Verarbeitung zusätzlich auf § 26 Abs. 1 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung folgt in allen Fällen daraus, dass die vorgenannten Verarbeitungszwecke die minimale Beeinträchtigung der betroffenen Personen überwiegen, welche mit der Verarbeitung und kurzzeitigen Speicherung für den Betroffenen verbunden ist.
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Empfänger und Weitergabe von Daten
Interne Stellen: Anlassbezogen Geschäftsleitung und Betriebsrat nach einem festgelegten Berechtigungskonzept
Externe Stellen: Vertragspartner, die Zugriff auf unsere Videosysteme zur Wartung und Störungsanalyse haben. Diese wurden entsprechend Art. 28 DSGVO zur Abwicklung der Verarbeitung der Daten in unserem Auftrag verpflichtet.
Im Falle des Verdachts von strafbaren Handlungen geben wir die Daten zudem ggf. an Strafverfolgungsbehörden weiter.
Ansonsten werden die Daten nur weitergegeben, wenn es eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe gibt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Polizei oder sonstige Sicherheitsbehörden im Rahmen der sog. Gefahrenabwehr tätig werden und einen Zugriff auf die Daten der Videoüberwachung erlangen.
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten außerhalb der Europäischen Union findet im Rahmen der Videoüberwachung nicht statt. -
Dauer der Speicherung
Gespeicherte Daten werden nach 7 Tagen automatisiert gelöscht. Eine weitere Speicherung bzw. Auswertung erfolgt jedoch, wenn dies zur Erfüllung der vorangegangenen Zwecke erforderlich ist, insbesondere zur Beweissicherung. Die Daten werden nach Wegfall des Sicherungszwecks gelöscht.
Eine Speicherung der bei der Einfahrt zum Betriebsgelände gescannten Kfz-Kennzeichen findet nicht statt.