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Jugendschutz

Jugendliche gelten im Hinblick auf riskante Konsummuster als besonders gefährdet.

Der Glücksspielstaatsvertrag (§ 4 Absatz 3 Satz 2 GlüStV) regelt, dass die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig ist, das heißt:

Das Mindestalter für alle Glücksspiele und Wetten beträgt 18 Jahre!

Oft ist das Glücksspiel durch den Familien-, Bekannten- und Freundeskreis bekannt. Trotzdem dürfen Minderjährige nie an Glücksspielen teilnehmen, Rubbellose kaufen oder Gewinne abholen. Auch dann nicht, wenn sie eine Kundenkarte oder eine Vollmacht der Eltern oder der Erziehungsberechtigten vorlegen.

Dies gilt selbstverständlich auch für die Teilnahme am Internetspiel. Der Ausschluss minderjähriger Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet.

Zur Information stellen wir gerne die Broschüre der BZgA für Jugendliche als Download zur Verfügung.