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Spielersperre

In den §§ 8 und 23 schreibt der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) den Betrieb eines bundesweiten und spielformübergreifenden Sperrsystems als zentrale Maßnahme des Spielerschutzes und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht vor.

​​​​​​​Die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind verpflichtet, am übergreifenden Sperrsystem mitzuwirken.

Gesperrte Spieler dürfen während der Dauer der Sperre nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist lediglich die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an bestimmten Pferdewetten (§8 Absatz 2 Satz 2 GlüStV 2021). Nicht unter die Ausnahme fallen jedoch Sofortlotterien im Internet. Weiter Teilnahmeausschlüsse sind nach den jeweiligen Landesvorschriften möglich.

Dies bedeutet:

  • Spieler können sich auf eigenen Wunsch selbst sperren lassen (Selbstsperre). Hier beträgt die Mindestsperrdauer drei Monate.
  • Spieler können auch aufgrund von Wahrnehmung des Verkaufsstellenpersonals, Meldung Dritter (z.B. Angehörige) oder sonstiger Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten, dass sie spielsuchtgefährdet sind, von LOTTO Hessen gesperrt werden (Fremdsperre). Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr.

Anträge und Informationen erhalten Sie hier und in allen Verkaufsstellen von LOTTO Hessen.

Ab 01. Juli 2021 ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Aufhebung von Spielersperren im Spielersperrsystem OASIS GlüStV 2021 zentral zuständig. Die Aufhebung von eigenen Spielersperren in OASIS GlüStV 2021 ist ab diesem Zeitpunkt für LOTTO Hessen nicht mehr möglich.

Bitte senden Sie Ihren Antrag auf Aufhebung von Spielersperren an das:
​​​​​​​Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 34 Glücksspiel, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 1-3
​​​​​​​64283 Darmstadt

​​Hier finden Sie das das Antragsformular.
Hier finden Sie die FAQs und weitere Formulare.

Bei weiteren Fragen rund um die Spielersperre, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.